1. Geltungsbereich
Unsere AGB gelten für alle Liefer- und Dienstleistungsverträge (z. B.
Lizenz- und Wartungsverträge, Installationen, Serviceleistungen,
Abrechnungsleistungen und technische Betreuungen). Sie gelten auch, wenn
der Kunde auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn,
diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Begriffsbestimmungen
„Arbeitszeiten“ sind Zeiten von Montag bis Donnerstag, 8:00 Uhr bis
16:15 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:45 Uhr mit Ausnahme der
bundeseinheitlich gesetzlichen Feiertage in Deutschland und in
Sachsen-Anhalt sowie der 24.12. und 31.12. eines Jahres.
„Rufbereitschaftszeiten“ sind die Zeiten an Arbeitstagen jeweils
von 16:15 Uhr bis 20:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
„Updates“ sind Aktualisierungen einer Software auf eine neue Version.
Sie können die Beseitigung von bekannten Mängel, Änderungen oder
Neuerungen in der Software enthalten. „Upgrades“ umfassen die Änderung
der Software auf eine weiterentwickelte Produktlinie.
3. Vertragsverhältnis, Leistungsbeschreibung
Der Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer
(nachfolgend AN) und dem Kunden ergibt sich aus dem geschlossenen
Vertrag und diesen AGB.
4. Liefertermine und Ausführungsfristen
Vereinbarte Liefertermine und Ausführungsfristen sind unverbindlich.
Überschreitet der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin bedarf es
einer Mahnung zur Inverzugsetzung des AN. Der Kunde ist zum Rücktritt
vom Vertrag nur berechtigt, wenn er nach Verzugseintritt erfolglos
schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages bestimmt
hat. Termine und Ausführungsfristen verlängern sich, auch bei Verzug,
bei Vorliegen höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der AN nicht zu
vertreten hat; insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Vertragserfüllung von erheblichem Einfluss sind. Gerät der Kunde
in Verzug mit der Anlieferung notwendiger Unterlagen oder werden diese
nicht in der vereinbarten Qualität zur Verfügung gestellt, verlängern
sich die Ausführungsfristen des AN angemessen.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht/ Mängelklassifizierung
Der AN unternimmt erhebliche Anstrengungen um für seine Produkte
Mängelfreiheit zu erreichen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es
nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie
Software zu entwickeln. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware
oder die erbrachte Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.
Festgestellte Mängel werden wie folgt unterschieden:
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Nutzung
der erbrachten Leistung ganz oder zum Teil ausgeschlossen ist oder die
Geschäftsabläufe des Kunden in einem hohen Maße behindert werden. Eine
Umgehungslösung liegt nicht vor. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor,
wenn die ordnungsgemäße Nutzung der erbrachten Leistung oder die
Geschäftsabläufe des Kunden nur geringfügig beeinträchtigt werden und
die Störung durch zumutbare Maßnahmen umgangen werden kann. Die Parteien
gehen davon aus, dass diese Mängel im Rahmen von folgenden Updates
behoben werden. AN und Kunde vereinbaren eine angemessene Frist zur
Behebung der angezeigten Mängel. Zu den offensichtlichen Mängeln gehört
die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringe Menge.
Offensichtliche Mängel sind mit Abnahme, sofern eine Abnahme nicht
stattfindet, gegenüber dem AN spätestens innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel müssen beim AN innerhalb von zwei Wochen nach der
Feststellung durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der
Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware bzw. die Leistung in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt und abgenommen.
6. Abnahme
Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme. Die Abnahme erfolgt
nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Prüfung des Produkts bzw. der
Leistung. Der AN teilt dem Kunden den Abnahmetermin schriftlich mit. Die
Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, welches die Abnahme bzw.
etwaige Mängel, deren Klassifizierung sowie Fristen zur Beseitigung der
Mängel dokumentiert. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme durch den
Kunden bis zur Behebung dieser Mängel verweigert werden. Unwesentliche
Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Die unwesentlichen
Mängel werden innerhalb der vereinbarten Nachfrist mit kommenden Updates
und Releases behoben. Der Abnahme steht es gleich, wenn auch ein
weiterer Abnahmetermin fruchtlos verstrichen ist, welchen der AN dem
Kunden mitgeteilt hat.
7. Preise, Fälligkeit
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer. Soweit kein bestimmter Preis vereinbart ist,
gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Listenpreis. Etwaige
Preiserhöhungen sind vier Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen
den Kunden, mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung des
Vertrages zum Tag des Wirksamwerdens der Preiserhöhung. Zahlungen sind
grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Werden Rechnungen
verspätet bezahlt, so ist der AN berechtigt, Verspätungszinsen in
gesetzlicher Höhe derzeit von 9 % (§ 286 II BGB) über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen. Für die Bearbeitung von Aufträgen, die nicht
Umfang der vertraglichen Vereinbarungen sind gelten die folgenden
Verrechnungssätze:
an Arbeitstagen innerhalb der Arbeitszeit 95,00€ je angefangene Stunde
während der Rufbereitschaftszeiten wird ein Aufschlag von 25% auf den vorstehenden Stundenverrechnungssatz erhoben,
an Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 50% auf den vorstehenden Stundenverrechnungssatz erhoben.
Außerhalb der Arbeitszeiten werden lediglich die Störungen im
Rahmen bestehender Wartungsverträge beseitigt, sofern ein Abwarten bis
zum folgenden Arbeitstag nicht zumutbar ist (Havariefall). Die
Rufbereitschaft dient ausschließlich der Behebung von akuten Störungen.
Wartungsarbeiten und turnusmäßige Reparaturen/ Instandsetzungsarbeiten
erfolgen ausschließlich während der Arbeitszeiten.
8. Datenschutz, Geheimhaltung, Aufbewahrung
Der AN wird vertrauliche Daten, die der Kunde eindeutig als
vertraulich gekennzeichnet hat und dem AN zur Durchführung der
vertraglichen Leistungen zur Verfügung stellt, mit der größten Sorgfalt
und Vertraulichkeit behandeln.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen durch den AN personenbezogene Daten unter Beachtung
der Regelungen der EU-DSGV gespeichert und verarbeitet werden dürfen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages erforderlich
ist. Der Auftragnehmer verweist ergänzend auf die dem Kunden übergebene
Datenschutzerklärung. Die Vertragsparteien schließen ferner eine
Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Informationen, die er zur
und in Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages erhält, vertraulich
behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen
Vereinbarung bestehen. Die dem AN zur Verfügung gestellten
Arbeitsunterlagen und Daten sind mit eigenüblicher Sorgfalt
aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht des AN gilt auch für Datenträger
und Programme und endet 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten bzw.
Beendigung des Dienstleistungsvertrages, soweit keine anderen
Festlegungen über Archivierungsleistungen getroffen wurden.
9. Störungen/ Fehlermeldungen und Reaktionszeiten
Für Wartungsverträge vereinbaren die Parteien für die Beseitigung von Störungen folgende Störungsklassen und Reaktionszeiten:
a) Störungsklasse 1 („Kritische
Störung“): Eine kritische Störung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße
Nutzung der Software ganz oder zum Teil ausgeschlossen ist oder die
Geschäftsabläufe des Kunden verhindert werden und eine Umgehungslösung
nicht vorliegt oder nicht möglich ist.
b) Störungsklasse 2 („Wesentliche
Störung“): Eine wesentliche Störung liegt vor, wenn die Geschäftsabläufe
des Kunden erheblich behindert werden (Grundfunktionen sind nicht
funktionsfähig), die Nutzung der Software jedoch mit Umgehungslösungen
oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen
möglich ist.
c) Störungsklasse 3 („Unwesentliche
Störung“): Eine unwesentliche Störung liegt vor, wenn die Nutzung der
Software oder die Geschäftsabläufe des Kunden geringfügig beeinträchtigt
werden und die Störung durch zumutbare Maßnahmen umgangen werden kann.
Der Kunde ist verpflichtet jede Störung unter Angabe der
Störungsklasse und ohne schuldhaftes Zögern dem AN elektronisch per
E-Mail an die E-Mail-Adresse technik@muth-sev.de und telefonisch
mitzuteilen. Außerhalb der Arbeitszeiten sind Störungen und
Fehlermeldungen telefonisch an den Rufbereitschaftsdienst des AN zu
richten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Störung kurz in nachvollziehbarer Art
und Weise (z. B. Screenshots) und unter Angabe der Auswirkungen auf den
Geschäftsablauf (z. B. betroffene Anwender) und der Dringlichkeit zu
beschreiben und dem AN die für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen
Informationen (insbesondere eingesetztes Softwareprodukt, -modul,
-release) zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des AN ist der Kunde
darüber hinaus verpflichtet, dem AN die erforderlichen Daten, Protokolle
und sonstige Informationen, die der Behebung des Fehlers dienen, zur
Verfügung zu stellen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fehler, die bei der
Installation einer neuen Softwareversion durch den AN auftreten. Während
der Arbeits- und Bereitschaftszeiten beträgt die Reaktionszeit für
kritische Störungen maximal 4 Stunden und für wesentliche Störungen
maximal 10 Stunden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein
Anspruch auf die sofortige Behebung von unwesentlichen Störungen
besteht. Diese werden mit einem der folgenden Updates behoben. Kosten
für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler und Störungsbeseitigung,
die vom Kunde zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom AN gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind. Es gelten die aktuellen Verrechnungssätze geregelt in
Punkt 7 der AGB.
10. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Software und Services werden laufend aktualisiert. Der Kunde wird
über Updates informiert und kann entscheiden, ob er diese ausführen
möchte oder nicht. Die Installation aktueller Updates ist Voraussetzung
für den Betrieb neuester Funktionalitäten und der Funktionalität des
Services insgesamt, deren Betrieb nicht oder nur eingeschränkt gegeben
ist, wenn Update-Installationen unterbleiben. Der Kunde hat die Pflicht,
seine Daten regelmäßig auf eigenen Medien zu sichern. Soweit spezielle
Systemvoraussetzungen für die Nutzung von Diensten oder Produkten
genannt sind, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese durch sein
System erfüllt werden. Der Kunde stellt den AN von jeglichen Ansprüchen
Dritter, denen aufgrund der Verletzung von Bestimmungen in diesen AGB
ein Schaden entstanden ist, frei.
11. Gewährleistung
Mängelansprüche verjähren innerhalb einer Verjährungsfrist von zwei
Jahren, welche mit der Abnahme beginnt. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen des Werkvertragsrechts. Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Aufgrund der
Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten-und Bedienkonstellationen
sowie von Bedienfehlern sichert der AN keine vollständige Mangelfreiheit
zu. Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen.
12. Haftung des Auftragnehmers
Der AN haftet nicht für Schäden, die kausal aus einer vom Kunden zu
vertretenden Pflichtverletzung herrühren, soweit diese bei
pflichtgemäßem Handeln des Kunden nicht eingetreten wären.
Zudem wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Datenkommunikation
über das Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gänzlich
fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden kann. Der
AN haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit
des Onlinesystems noch für etwaige technische und elektronische Fehler
der Software, Applikationen und Services.
Der AN wird sich bestmöglich bemühen, den Service mit so wenigen
Unterbrechungen wie möglich bereitzustellen, kann aber nicht zu 100%
sicherstellen, dass die Produkte und Dienste immer ohne Unterbrechungen,
Verzögerungen oder sonstige Mängel funktionieren. Dies liegt daran,
dass die Produkte über (öffentliche) Internetleitungen übertragen werden
können und daher Stromausfälle oder Internetdienstunterbrechungen
möglich sind, es z.B. so zu Ausfällen kommen kann, z.B.
Datenpaketverluste und Verzögerungen, die die Qualität der Kommunikation
beeinträchtigen können. Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Vertrag und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, sofern der AN wegen grob fahrlässiger und vorsätzlicher
Verletzung vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffend
oder wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten ist auf den Umfang des typischen
Schadens, mit dessen Eintritt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise gerechnet werden kann, begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten
wäre. Der Kunden ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur
Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der AN haftet nicht für
ausgebliebene Einsparungen und andere mittelbare und Folgeschäden (z. B.
durch Arbeitsergebnisse verursachte Schäden) sowie für Schäden an
aufgezeichneten Daten. Die Haftung des AN wird soweit gesetzlich
zulässig beschränkt auf die Höhe des tatsächlich entstandenen und
nachgewiesenen Schadens, maximal auf das durch den Kunden zu zahlende
Entgelt des verletzten Vertrages pro Kalenderjahr bei Sachschäden und
eine Millionen EUR bei Personenschäden.
Verweigert der Kunden schuldhaft die Erfüllung des Vertrages, so kann
der AN, unabhängig von der Möglichkeit, einen höheren Schaden
nachzuweisen, und der Möglichkeit des AG, einen geringeren Schaden
nachzuweisen, vom Kunden einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des
Nettovertragswertes für Aufwendungen, entgangenen Gewinn etc. verlangen.
13. Haftung des Kunden, Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bei durch ihn zu vertretenden Verletzungen von Rechten Dritter haftet
der Kunde gegenüber diesen Dritten selbst und unmittelbar. Bei
begründeten Ansprüchen Dritter ist der Kunde verpflichtet, den AN
freizustellen, wobei etwas anderes nur dann gilt, soweit der Kunde
nachweist, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der der Geschäftssitz des AN vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam
sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. AN und Kunde
sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch
eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen am nächsten kommt.
Halle/S., im Februar 2018